Der seit heute geltende Lockdown beschränkt nun auch den Individualsport im Vereinskontext. Waren bis dato das Rudern im Skiff, mit einer weiteren Person oder das Ergometer-Rudern noch möglich, ist dies nun nicht mehr erlaubt. Denn die neue Version der CoronaSchVO besagt in § 9 Sport:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Bitte sucht daher das Bootshaus bis voraussichtlich 10.01.2021 nicht mehr auf! Der NWRV hat es in seiner E-Mail an uns auch so zusammengefasst:

Jeglicher allgemeiner Sport im Kontext von Vereinen ist ab Mittwoch, 16.Dezember 2020 einstweilen bis zum 10.01.2021 untersagt.

Im Übrigen war der Mail auch ein Verweis auf den aktuellen Bußgeldkatalog beigefügt.

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